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ADR-Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen: Batterien und Akkus

Wer auf der Straße Lithium-Ionen-Akkus und -Batterien transportieren will, muss sich dabei (unter anderem) an die ADR-Sondervorschriften und die dazugehörigen ADR-Verpackungsanweisungen halten. Hintergrund dafür ist, dass gerade Lithium-Ionen-Akkus teilweise giftige Stoffe enthalten und eine Brandgefahr darstellen. Sie sind daher in der Gefahrgutklasse 9 eingestuft. Als Spezialist für Transport und Entsorgung von Lithium-Ionen-Akkus und -Batterien, geben wir in diesem Artikel einen Überblick über die wichtigsten ADR-Sondervorschriften und ADR-Verpackungsanweisungen, die für Akkus und Batterien gelten.

Gut zu wissen: Die Akku-Transportbehälter von RETRON entsprechen der Verpackungsgruppe 1 der ADR-Sondervorschriften und sind UN-zertifiziert. Daher sind sie sogar für den Transport von beschädigten Lithium-Ionen-Akkus zugelassen.

Die Vorschriften werden im Folgenden vereinfacht und zum Stand November 2023 wiedergegeben. Bindend ist immer der Wortlaut der aktuell geltenden Vorschrift.

Wofür steht ADR?

ADR ist die Kurzform für das „Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“. Die Abkürzung ergibt sich aus dem englischen Titel „Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road“, bzw. dem ehemaligen Titel „Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route“. Das ADR regelt seit 1957, wie Gefahrgut, das auf der Straße transportiert wird, verpackt, gesichert und gekennzeichnet werden muss, um Unfälle zu vermeiden bzw. die aus einem Unfall resultierenden Folgeschäden zu minimieren. ADR-Sondervorschriften gibt es für eine breite Palette an Gefahrgütern wie z.B. Chemikalien und Sprengstoffen. Da Batterien und Akkus brennen und sogar explodieren können und giftige Stoffe enthalten, gibt es auch für sie ADR-Sondervorschriften sowie Verpackungsanweisungen. Je nach Art und Zustand des Akkus bzw. der Batterie gelten dabei unterschiedliche Sondervorschriften:

Welche ADR-Sondervorschriften gelten für Batterien und Akkus?

Die ADR-Sondervorschriften definieren grundsätzlich, für welche Fälle sie gelten – beispielsweise abhängig von Art, Menge und Zustand der transportierten Akkus bzw. Batterien. Außerdem legen sie teilweise fest, wie das Gefahrgut transportiert und gekennzeichnet werden muss. Dabei verweisen sie ggf. auf die jeweils anzuwendenden ADR-Verpackungsanweisungen. Für Batterien und Akkus sind insbesondere folgende ADR-Sondervorschriften relevant:

ADR Sondervorschrift 188: Die SV 188 enthält Ausnahmeregelungen für kleine Zellen und Batterien. Diese dürfen pro Zelle maximal 1 g Lithium enthalten und maximal eine Leistung von 20 Wh speichern. Pro Batterie gelten Grenzwerte von 2 g Lithium und 100 Wh Leistung. Außerdem müssen die Batterien bzw. Akkus verschiedene Sicherheitskriterien erfüllen.

Für den Transport dieser Batterien reicht es, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Schutz vor Kurzschluss, u. a. durch die Innenverpackung.
  • Schutz vor unbeabsichtigter Auslösung bei verbauten Batterien.
  • Widerstandsfähige Außenverpackung (Fallprüfung aus 1,2 m).
  • Kennzeichnung der Versandstücke und ggf. der Umverpackung als Batterien.
  • Maximal 30 kg pro Versandstück (außer bei verbauten Batterien).

ADR Sondervorschrift 310: Die SV 310 gilt für Prototypen auf dem Weg zur Prüfung sowie für Kleinserien, von denen weniger als 100 Zellen bzw. Batterien produziert werden. Sie dürfen auch ohne die sonst vorgeschriebene Prüfung auf Sicherheit befördert werden, müssen aber in den Beförderungspapieren zusätzlich gekennzeichnet werden mit «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 310». Ansonsten gelten die normalen Beförderungsvorschriften.

ADR Sondervorschrift 360: Die SV 360 legt zusätzliche Beschriftungen für den Transport von batteriebetriebenen Fahrzeugen und von „Güterbeförderungseinheiten“ (z.B. Containern) mit eingebauten Lithiumbatterien fest.

ADR Sondervorschrift 376: Die SV 376 gilt für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, die so stark beschädigt sind, dass sie nicht mehr als „sicher“ gelten. Das gilt u.a. bei mechanischer Beschädigung oder bei ausgelaufenen Zellen. Die Verpackung erfolgt nach den ADR Verpackungsanweisungen LP904 oder P908, bei besonders gefährlichen Batterien und Akkus nach LP906 oder P911. Die Versandstücke müssen mit der Aufschrift «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN» bzw. «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN» versehen sein.

ADR Sondervorschrift 377: Die SV 377 gilt für Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien sowie Geräte damit, die zur Entsorgung bzw. zum Recycling gebracht werden sollen – sofern sie nicht gemäß der SV376 beschädigt sind. Sie müssen nach der ADR-Verpackungsanweisung P909 verpackt und mit der Aufschrift «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» oder «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING» versehen sein.

ADR Sondervorschrift 387: Die SV 387 reduziert die bei SV188 angegebenen Grenzwerte pro Batterie auf 1,5 g Lithium und 10 Wh, wenn es sich um Lithium-Metall-Primärzellen (Batterien) oder wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen handelt.

ADR Sondervorschrift 390: Die SV 390 legt Kennzeichnungsregelungen fest, wenn sowohl in Geräte verbaute als auch diesen beigelegte Lithiumbatterien enthalten sind.

ADR Sondervorschrift 636: Die SV 636 regelt Erleichterungen für den Transport von Batterien zur Zwischenverarbeitungsstelle im Rahmen des Recyclings bzw. der Entsorgung. Diese gelten für folgende Fälle:

  • max. 500 g pro Batterie bzw. Zelle
  • max. 20 Wh pro Zelle und 100 Wh pro Batterie
  • max. 1 g Lithium pro Zelle und 2 g pro Batterie
  • nicht in Geräten enthalten

In diesem Fall muss nur die Verpackungsanweisung P909 eingehalten werden, sofern die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet. Die Versandstücke sind mit «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING» zu kennzeichnen.

Die SV636 gilt sogar für defekte Batterien und Akkus gemäß der SV 376.

ADR Sondervorschrift 670: Die SV 670 regelt Erleichterungen für den Transport von Geräten aus privaten Haushalten, die Batterien bzw. Akkus enthalten, von der Sammelstelle zur Entsorgung. Diese gelten einerseits für sicher eingebaute Knopfzellen (oder andere, ähnliche Batterien), die nicht die primäre Energiequelle des Geräts sind. Hier ist keine besondere Verpackung oder Kennzeichnung vorgeschrieben.

Andererseits gelten die Erleichterungen auch für andere eingebaute Batterien, sofern die Geräte sicher verpackt sind (zum Beispiel aber nicht notwendigerweise nach der Verpackungsanweisung P909), sofern die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet. Die Versandstücke sind mit «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING» zu kennzeichnen.

Die SV670 gilt sogar für defekte Batterien und Akkus gemäß der SV 376.

Welche ADR-Verpackungsanweisungen gelten für Batterien und Akkus?

Die ADR-Verpackungsanweisungen (VA) regeln, wie Batterien und Akkus zu verpacken sind. Polstermaterial und Dämmmaterial müssen dabei immer nicht brennbar und elektrisch nicht leitfähig sein. Transportierte Batterien und Akkus müssen grundsätzlich gegen Kurzschluss gesichert sein, selbst wenn sie vermeintlich leer sind. Als Großverpackungen gelten Außenverpackungen zwischen 450 und 3.000 l und mindestens 400 kg Nettomasse, die nur mechanisch (z.B. mit Gabelstapler) gehandhabt werden.

Die Verpackungsanweisung P 903 ADR gilt allgemein für Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien, für die keine speziellen Vorschriften existieren. Sie können in Fässern, Kisten oder Kanistern transportiert werden, die der Verpackungsgruppe 2 entsprechen („mittlere Gefahr“). Die Verpackung muss die Batterien vor Beschädigungen beim Transport schützen.

Zusätzlich gilt für Zellen oder Batterien mit einem widerstandsfähigen Gehäuse und Bruttomasse ab 12 kg, dass diese eine widerstandsfähige Außenverpackung benötigen und sie auf Paletten oder anderen „Handhabungseinrichtungen“ in Schutzumschließungen (z. B. Verschläge) transportiert werden müssen.

Werden die Batterien zusammen mit einem Gerät transportiert, muss entweder die Batterie oder das ganze Gerät inkl. Batterie entsprechend verpackt sein.

Wird die Batterie im Gerät verbaut transportiert, muss eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung ausgeschlossen sein. Bei großen Geräten, in denen die Batterien ausreichend geschützt sind, kann auf eine Verpackung verzichtet werden.

Die Verpackungsanweisung P908 ADR gilt für Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien (auch wenn sie in Geräte verbaut sind), die defekt oder beschädigt sind. Sofern sie leicht brennen, explodieren oder auslaufen können, gilt für sie die Verpackungsanweisung P 911 ADR. Sie können in Fässern, Kisten und Kanistern der Verpackungsgruppe 2 transportiert werden. Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:

  • Jede Batterie bzw. jedes Gerät braucht eine eigene Innenverpackung.
  • Die Innen- oder Außenverpackung muss ein Auslaufen des Elektrolyts verhindern.
  • Verwendung von Wärmedämmstoffen.
  • Entlüftungseinrichtung bei dicht verschlossenen Verpackungen.
  • Schutz vor schädlichen Auswirkungen von Vibrationen, Stößen oder Bewegung.
  • Zugabe von genug inertem, saugfähigem Material bei auslaufenden Batterien.
  • Bei Batterien mit Nettomasse über 30 kg: nur eine Batterie pro Außenverpackung.

Die Verpackungsanweisung P909 ADR gilt für Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien (auch wenn sie in Geräte verbaut sind), die zur Entsorgung bzw. zum Recycling gebracht werden. Sie müssen grundsätzlich in Fässern, Kisten oder Kanistern transportiert werden, die der Verpackungsgruppe 2 entsprechen. Metallverpackungen müssen dabei mit einem nicht elektrisch leitfähigen Werkstoff ausgekleidet sein.

Erleichterungen gibt es für Batterien bis 100 Wh und maximal 2 g Lithium (Zellen: 20 Wh/1g), für verbaute Batterien, sowie für Batterien über 12 kg in einem „widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse“. Hier reicht bereits eine „widerstandsfähige Außenverpackung“.

In jedem Fall müssen gefährliche Wärmeentwicklung und übermäßige Bewegung vermieden werden.

Die Verpackungsanweisung P 910 ADR gilt für Kleinserien (bis 100 Stück) und Prototypen auf dem Weg zur Prüfung. Sie müssen grundsätzlich in Fässern, Kisten oder Kanistern transportiert werden, die der Verpackungsgruppe 2 entsprechen („mittlere Gefahr“).

Batterien bzw. Zellen müssen dabei einzeln in einer Innenverpackung verpackt und vollständig von nicht brennbarem Wärmedämmmaterial umgeben sein. Außerdem müssen sie gegen Bewegung und Vibrationen gesichert sein. Batterien über 30 kg müssen einzeln in der Außenverpackung transportiert werden.

Sind die Batterien in Geräten verbaut, müssen diese gegen unbeabsichtigten Betrieb, Vibrationen, Stöße und Bewegung gesichert werden. Die Geräte dürfen unverpackt transportiert werden, wenn sie selbst oder der Akku ausreichend widerstandsfähig sind, um einen normalen Transport zu überstehen. Außerdem müssen sie im Fahrzeug fixiert werden, z.B. in einem Verschlag.

Die Verpackungsanweisung P911 ADR gilt für Batterien und Akkus, die defekt oder beschädigt sind und leicht brennen, explodieren oder auslaufen können. Sie müssen in Fässern, Kisten oder Kanistern der Verpackungsgruppe 1 (hohe Gefahr) transportiert werden. Die Verpackung muss darüber hinaus im Fall der Fälle auch noch folgendes gewährleisten:

  • Die Oberflächentemperatur muss dauerhaft unter 100°C bleiben (kurze Temperaturspitzen bis 200°C sind erlaubt).
  • Kein Austreten von Flammen oder Splittern.
  • Aufrechterhaltung der baulichen Unversehrtheit des Versandstücks.
  • ggf. Gasmanagementsystem vorhanden.

Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff gelten zusätzliche Sicherheitsvorschriften.

Die Verpackungsanweisung LP903 ADR befasst sich mit einzeln in Großverpackungen verpackten Lithium-Ionen-Batterien bzw. Lithium-Metall-Batterien und Geräte, die sie enthalten. Die Verpackungen der Verpackungsgruppe 2 müssen vor Beschädigungen der Batterie schützen.

Die Verpackungsanweisung LP904 ADR gilt für einzeln in Großverpackungen verpackte beschädigte oder defekte Batterien sowie für Geräte, in denen sie verbaut sind, sofern sie beim Transport leicht brennen, explodieren oder auslaufen können. Auch hier muss eine Großverpackung aus der Verpackungsgruppe 2 verwendet werden. Zusätzlich ist eine Innenverpackung nötig und eine der Verpackungen muss dicht sein, sodass kein Elektrolyt austreten kann. Außerdem müssen Wärmedämmstoffe und ggf. eine Entlüftung vorhanden sein. Zudem muss man gefährliche Vibrationen, Stöße oder Bewegungen vermeiden.

Die Verpackungsanweisung LP905 ADR gilt für einzelne in Großverpackungen verpackte Batterien oder Zellen aus Kleinserien (bis 100 Stück) oder für Prototypen auf dem Weg zur Prüfung sowie für Geräte mit diesen Batterien. Die Großverpackungen müssen der Verpackungsgruppe 2 entsprechen.

Die einzelne Batterie muss in einer Innenverpackung transportiert werden. Außerdem muss ausreichend Wärmedämmmaterial eingesetzt und schädliche Auswirkungen von Vibrationen, Stößen und Bewegung müssen vermieden werden.

Bei einzelnen Geräten muss neben den schädlichen Auswirkungen von Bewegung, Vibrationen und Stößen auch die unbeabsichtigte Inbetriebsetzung verhindert werden.

Die Verpackungsanweisung LP906 ADR gilt für in Großverpackungen verpackte beschädigte oder defekte Batterien sowie für Geräte, in denen sie verbaut sind, sofern sie beim Transport leicht brennen, explodieren oder auslaufen können. Die Großverpackungen müssen beim Transport der Verpackungsgruppe 1 entsprechen. Die Verpackung muss darüber hinaus im Fall der Fälle auch noch folgendes gewährleisten:

  • Die Oberflächentemperatur muss dauerhaft unter 100°C bleiben (kurze Temperaturspitzen bis 200°C sind erlaubt).
  • Kein Austreten von Flammen oder Splittern.
  • Aufrechterhaltung der baulichen Unversehrtheit des Versandstücks.
  • ggf. Gasmanagementsystem vorhanden.

Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff gelten zusätzliche Sicherheitsvorschriften. Die Batterien müssen außerdem vor Kurzschlüssen geschützt werden.


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