Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
Am 7. Oktober 2025 trat in Deutschland das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Kraft und ersetzte damit das bisherige Batteriegesetz (BattG). Damit wurde die EU-Batterieverordnung (2023/1542) in deutsches Recht überführt.
Die neue Gesetzgebung legt umfassende Pflichten für Hersteller, Importeure, Vertreiber und Händler von Batterien fest. Ziel ist es, die Nachhaltigkeit von Batterien zu verbessern, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und die rechtlichen Vorgaben in der gesamten EU zu vereinheitlichen.
Was ändert sich mit dem neuen BattDG?
Die neue EU-Batterieverordnung führt zahlreiche Neuerungen ein, die den gesamten Lebenszyklus von Batterien betreffen. Dazu gehören strengere Vorschriften für Herstellung, Nutzung und Recycling. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Damit einher geht eine ebenfalls im BattDG fixierte erhöhte Verbraucherfreundlichkeit: Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind kommunale Wertstoffhöfe und Sammelstellen verpflichtet, zum Beispiel auch ausgediente Akkus von E-Bikes oder E-Scootern anzunehmen (§ 13 BattDG). Bisher gab es für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger keine solche generelle Pflicht zur Annahme solcher unter „Industriebatterien“ firmierenden Lithium-Ionen-Energiespeicher.
Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung sind Organisationen verpflichtet, bei der Beitragsbemessung ökologische Kriterien wie Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Reparierbarkeit und den Einsatz von Rezyklaten zu berücksichtigen.
Langfristig ist vorgesehen, bis 2033 verbindliche CO₂-Obergrenzen festzulegen, um Anreize für eine umweltfreundlichere Batterienproduktion zu schaffen.
Ab dem Jahr 2027 wird für Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LV-Batterien sowie bei Elektrofahrzeugbatterien, die Einführung eines digitalen Batteriepasses verpflichtend. Dieser soll transparente Informationen über Herkunft, CO₂-Fußabdruck sowie die enthaltenen Materialien liefern.
Batterien müssen künftig mit QR-Codes ausgestattet sein, die wesentliche Angaben wie Kapazität, Lebensdauer und Recyclingmöglichkeiten bereitstellen. Zusätzlich wurde eine Kennzeichnungspflicht mit mit dem Symbol für „Getrennte Sammlung“ eingeführt.
Ab 2027 sind Gerätehersteller verpflichtet, Batterien so zu verbauen, dass Endnutzer sie ohne Spezialwerkzeug selbst entnehmen und austauschen können. Für weitere Batterietypen gelten ebenfalls verschärfte Anforderungen an die Austauschbarkeit, die bei Produktentwicklung und -design frühzeitig zu berücksichtigen sind.
Ab dem Jahr 2028 sind Batteriehersteller dazu verpflichtet, den Anteil an recycelten Rohstoffen in ihren Produkten nachzuweisen.
Ab 2031 gelten zudem verbindliche Mindestwerte für recyceltes Kobalt, Lithium, Nickel und Blei.
Die Batteriekategorien wurden vom Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien erweitert, sodass neben Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien nun auch Batterien für leichte Verkehrsmittel (z. B. E-Bikes, E-Scooter bis 25 kg), Autobatterien (Starter, Beleuchtung, Zündung), stationäre Speichersysteme und Elektrofahrzeugbatterien erfasst werden - um den aktuellen technologischen Entwicklungen gerecht zu werden.
Herstellerorganisationen müssen sicherstellen, dass mindestens 50 % aller verkauften Gerätebatterien wieder eingesammelt werden, wobei bestimmte gesetzlich erfasste Mengen nicht mitgezählt werden. Die Sammelquote wird auf Basis der durchschnittlichen Verkaufsmenge der letzten drei Jahre berechnet, und Hersteller sind verpflichtet, dazu die erforderlichen Daten bereitzustellen. Bei einem Wechsel oder Austritt eines Herstellers wird die Verantwortung anteilig oder für bis zu drei Jahre weiter berücksichtigt.
Angesichts der zunehmenden Verwendung von lithiumhaltigen Batterien und der damit verbundenen Brandgefahr wird die Rückgabe von Altbatterien an Hersteller vereinfacht. Hersteller können eigene Rücknahmesysteme etablieren oder bestehenden Organisationen beitreten, die für die Rücknahme zuständig sind.
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Herausforderungen für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Von rund 3.309 Recyclinghöfen in Deutschland verfügen bislang nur etwa 150* über die erforderlichen Sammel- und Sicherheitsbehälter sowie das qualifizierte Personal für moderne Batterietypen.
*Quelle: REMONDIS Industrie Service, www.remondis-industrie-service.de/wissen-gefaehrliche-abfaelle/news/batterierecht-durchfuehrungsgesetz-neue-ruecknahmepflicht/
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Wann tritt die neue Batterieverordnung in Kraft?
Jetzt vorbereiten und Pflichten sicher erfüllen Das finale BattDG 2025 hängt zwar aufgrund der Ampelkrise noch in der Luft – Eine entsprechende gesetzliche Regelung müsste hier jedoch wie geplant bis August 2025 in Kraft treten, um kein Regulierungsvakuum zu erzeugen. Denn ab August tritt dann die dem Batteriegesetz zugrundeliegende Batterierichtlinie außer Kraft.
Das heißt: Auch wenn noch Details offen sind – das Gesetz kommt und Stand jetzt müssen wir damit ab August 2025 rechen. Nutzen Sie die Zeit und bereiten Sie sich jetzt darauf vor, um alle Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen.
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Unterschied: Batterieverordnung und Elektrogesetz (ElektroG)
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist nicht mit dem BattDG zu verwechseln, betrifft aber viele der gleichen Unternehmen.
Kernpunkte des ElektroG auf einen Blick:
- Regelt Elektro- und Elektronikgeräte, nicht Batterien.
- Pflicht zur Registrierung und Rücknahme für Hersteller und Vertreiber.
- Produktverantwortung über den gesamten Lebenszyklus hinweg.
- Altgeräte dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden – Sammelsysteme sind verpflichtend.
Wichtig zu wissen:
Wenn Sie Geräte mit eingebauten Batterien verkaufen oder zurücknehmen, sind beide Gesetze relevant. Das ElektroG regelt das Gerät, das BattDG die darin enthaltenen Batterien.
„Vor allem Kommunen, Wertstoffhöfe und Sammelstellen sollten sich jetzt auf den Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien vorbereiten. Das BattDG unterstreicht die Dringlichkeit dieses Themas. RETRON bietet als erfahrenes Unternehmen zertifizierte Sammel- und Transportlösungen, mit denen die neuen Beschlüsse und Anforderungen sicher und wirtschaftlich umgesetzt werden können“
- Lukas, Key-Account-Manager RETRON
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