In Deutschland wurde das bisherige Batteriegesetz (BattG) zum 07.Oktober 2025 durch das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt. Dasneue Gesetz dient dazu, die Recyclingquote bei Batterien und Akkus zu erhöhen. Daneben soll es Umwelt und Verbraucher vor giftigen Stoffen wie Quecksilber oder Cadmium schützen.
Für Händler, die Batterien, Akkus oder Geräte, die Batterien bzw. Akkus enthalten, hat das Batteriegesetz einige Auswirkungen, die auch Online-Händler betreffen:
- Sie müssen darauf achten, keine Batterien bzw. Akkus anzubieten, die inzwischen verboten sind, beispielsweise weil sie zu hohe Mengen an Cadmium oder Quecksilber enthalten.
- Die Händler müssen Batterien und Akkus zurücknehmen, sofern sie vergleichbare Produkte anbieten. Diese müssen dann an den Hersteller oder ein Recycling-System weitergereicht werden.
- Beim Verkauf von Autobatterien müssen Händler ein Pfand von 7,50 € erheben. Bei der Rückgabe von Autobatterien müssen sie entweder ihren Kunden das Pfand erstatten oder einen Batterie-Entsorgungsnachweis ausstellen.
Gut zu wissen: Für fest eingebaute Fahrzeugbatterien gilt keine Pfandpflicht.
Gerade für Händler und Werkstätten, die Lithium-Ionen-Akkus annehmen, kann die Rücknahmepflicht eine Gefahr darstellen. Die Batterien und Akkus werden oft auch beschädigt oder tiefentladen zurückgegeben.
Was sich nicht ändert seit dem alten Batteriegesetz
Die verbleibenden Kennzeichnungspflichten des alten Batteriegesetzes (BattG) bleiben erhalten. Sie beinhalten die Kennzeichnung mit dem durchgestrichenen Mülltonnen-Symbol sowie die Angabe von chemischen Zeichen bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte.
Mülltonnen-Symbol:
Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne muss auf jeder Batterie oder ihrer Verpackung deutlich sichtbar angebracht sein. Es weist darauf hin, dass Batterien nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen.
Chemische Zeichen (Hg, Cd, Pb):
Werden die Grenzwerte von 0,0005 % Quecksilber (Hg), 0,002 % Cadmium (Cd) oder 0,004 % Blei (Pb) überschritten, ist unterhalb des Mülltonnen-Symbols das entsprechende chemische Zeichen anzubringen.
Übergangsregelung:
Nach dem bisherigen Batteriegesetz (BattG, § 17 Abs. 3) gilt die Kennzeichnungspflicht mit chemischen Symbolen weiterhin.
Kapazitätsangabe:
Fahrzeug- und Gerätebatterien müssen zusätzlich mit einer Nennkapazitätsangabe (z. B. in Amperestunden, Ah) versehen sein.
Registrierungspflicht:
Hersteller sind verpflichtet, sich vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der Stiftung ear zu registrieren.
Informationspflichten für Händler:
Händler müssen ihre Kunden gut sichtbar darüber informieren, dass Batterien zurückgegeben werden können und welche Bedeutung die verwendeten Symbole haben.
Durch die chaotischen Verhältnisse in den aufgestellten Sammelbehältern kann es außerdem zu Kurzschlüssen kommen. Beides kann unter Umständen ein „Thermales Durchgehen“ (thermal runaway) verursachen und so einen Brand auslösen. Gerade beschädigte Akkus dürfen auch nur unter speziellen Sicherheitsvorkehrungen auf der Straße transportiert werden. RETRON unterstützt Händler bei der sicheren Aufbewahrung und Entsorgung von Lithium-Ionen-Akkus.
Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Lösung – auch für beschädigte oder aufgeblähte Lithium-Ionen-Akkus.